Finanzielle Fragen

Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,- € ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen, unabhängig vom Pflegegrad, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag.

Seit Januar 2017 wird hier der Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ genutzt.

Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie Kosten in nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Sie müssen die entlastenden Leistungen in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihren Leistungserbringern abrechnen. Diese Belege (Sie können auch für mehrere Monate diese sammeln) müssen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Liegt noch kein Antrag von Ihnen auf den Entlastungsbetrag vor, gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag.

Bei der Abrechnung über die Krankenkasse kostet die große Hauswirtschaftliche Versorgung 26,86 €. Die Betreuungsstunde nach § 45b beträgt 32,05 €.
Hinzu kommt die Hausbesuchspauschale von 6,54 €.

Bei Überschreiten der Höchstbeträge erhalten Sie eine private Rechnung.

Diese ist im Privathaushalt steuerlich absetzbar als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 %, im Unternehmen mit 100 %.

 

Im Normalfall "Ja".

Der Staat beteiligt sich an den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Begünstigt werden beispielsweise:

  • Gartenpflege
  • Wohnungsreinigung
  • Wäschepflege
  • Betreuung von Angehörigen und Pflegebedürftiger Personen

Nach § 35a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz können 20 Prozent der Ausgaben (höchstens 4000.- Euro/Jahr), von der Steuer abgezogen werden.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Vorlage einer schriftlichen Rechnung
  • Zahlung durch Banküberweisung (Barzahlung reicht nicht!)

Ob und welchem Umfang die genannten steuerlichen Vorteile bei Ihnen greifen können, besprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater!

Sie können sowohl bar als auch per Überweisung bezahlen.

Wenn Sie allerdings steuerliche Vorteile nutzen wollen, beachten Sie die Hinweise zu diesem Thema.
In diesem Fall müssen Sie überweisen, um den Zahlungsausgang dem Finanzamt gegenüber belegen zu können.

Im Anschluss an die erbrachte Leistung, bei regelmäßigen Arbeiten am Monatsende, erhalten Sie eine ordentliche Rechnung. Hiermit können Sie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag bei Ihrer Krankenkasse geltend machen.
Ebenso können Sie diese als Beleg für das Finanzamt nutzen, um einen steuerlichen Vorteil zu erhalten.
Alternativ können Sie uns eine Abtretungserklärung ausfüllen. Dann rechnet Hombach Haushaltsservice unmittelbar mit Ihrer Krankenkasse ab.

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