Im Normalfall "Ja".
Der Staat beteiligt sich an den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Begünstigt werden beispielsweise:
- Gartenpflege
- Wohnungsreinigung
- Wäschepflege
- Betreuung von Angehörigen und Pflegebedürftiger Personen
Nach § 35a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz können 20 Prozent der Ausgaben (höchstens 4000.- Euro/Jahr), von der Steuer abgezogen werden.
Wichtige Voraussetzungen:
- Vorlage einer schriftlichen Rechnung
- Zahlung durch Banküberweisung (Barzahlung reicht nicht!)
Ob und welchem Umfang die genannten steuerlichen Vorteile bei Ihnen greifen können, besprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater!